Rz. 90

Findet der Nachlasspfleger Mahn- oder Vollstreckungsbescheide, die erst nach dem Tode des Erblassers zugestellt worden sind, sind die entsprechenden Mahngerichte zu unterrichten.

 

Rz. 91

Muster 6.18: Mitteilung an das Mahngericht zur Unwirksamkeit des Mahn-/Vollstreckungsbescheids

 

Muster 6.18: Mitteilung an das Mahngericht zur Unwirksamkeit des Mahn-/Vollstreckungsbescheids

Amtsgericht _________________________

– Mahnabteilung –

Nachlassangelegenheit _________________________

Ihre Geschäftsnummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch das Amtsgericht _________________________ bin ich zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________ bestellt. Eine Ablichtung meiner Bestellungsurkunde ist beigefügt.

Unter o.g. Geschäftsnummer wird ein Mahnverfahren geführt. Zustellungen erfolgten nach dem Tode des Erblassers und sind damit unwirksam.

Ich bitte, die Nachlasspflegschaft in Ihren Akten zu notieren, die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin zu informieren und die Akte dann zu schließen.

Stirbt der Antragsteller oder Antragsgegner vor Erlass des beantragten Mahnbescheids und wird das bekannt, so darf der Mahnbescheid nicht mehr erlassen werden.

Geschieht dies doch, so ist der auf eine nicht mehr existente Partei lautende Mahnbescheid unwirksam (vgl. Zöller, ZPO, Vor. § 688 Rn 13).

Ein Verfahren für oder gegen eine nichtexistente Partei ist unzulässig (vgl. Zöller, ZPO, Vor. § 50 Rn 12).

Der Vollstreckungsbescheid ergeht auf Grundlage eines wirksamen Mahnbescheids. Ein Vollstreckungsbescheid kann daher nicht mehr erlassen werden, auch nicht auf einen der Erben.

Mit freundlichen Grüßen

(Nachlasspfleger)

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