Rz. 71

Unternehmensbewertungen werden häufig unter der Annahme einer unendlichen Lebensdauer des Unternehmens durchgeführt. Die Zukunftsentwicklung eines Unternehmens ist i.d.R. jedoch nur eingeschränkt vorhersehbar und planbar. Daher wird die Unternehmensplanung grundsätzlich in mehrere Phasen unterteilt. Für einen gewissen Zeitraum lassen sich die voraussichtlichen Entwicklungen der finanziellen Überschüsse plausibler beurteilen und sicherer prognostizieren als für die darüber hinaus gehenden Jahre. Aus unternehmensinternen und -externen Gründen ergibt sich somit zwangsläufig ein Horizont für die Zukunftsbetrachtung, jenseits dessen die Quantifizierung der finanziellen Überschüsse nur noch auf globale, pauschalisierte Annahmen gestützt werden kann.[137]

 

Rz. 72

In der Praxis werden zu diesem Zweck regelmäßig zwei Phasen unterschieden. Bei regelmäßig angewandten Phasenmethode wird zwischen der Detailplanungsphase (Phase I) und der ewigen Rente (Phase II) unterschieden. Kennzeichnend für die erste Phase, die in der Praxis regelmäßig einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren umfasst, ist das Vorhandensein detaillierter Planungen einzelner Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und der Bilanz, die auf Grundlage konkreter Erwartungen hinsichtlich Preis- und Mengenentwicklungen erstellt werden.[138] Je nach Größe, Struktur und Branche des zu bewertenden Unternehmens können die beiden Phasen jedoch auch abweichend lange Zeiträume umfassen. Insbesondere längerfristige Investitions- oder Produktlebenszyklen können eine Verlängerung der Detailplanungsphase erfordern.[139] Am Ende der ersten Phase sollte sich das Unternehmen dann in einem eingeschwungenen Zustand befinden. Sofern dies nicht der Fall ist, empfiehlt es sich, noch eine (weitere) Zwischenphase zu integrieren. Diese stellt dann eine Konvergenzphase hin zum eingeschwungenen Zustand dar.[140]

 

Rz. 73

Die Planjahre der ewigen Rente basieren i.d.R. – ausgehend von der Detailplanung bzw. der Konvergenzphase – auf langfristigen Fortschreibungen von Trendentwicklungen unter Berücksichtigung der erwarteten markt- und unternehmensbezogenen Erlös- und Kostenveränderungen. Dafür ist zu analysieren, ob sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nach der Detailplanungsphase im sog. Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befindet bzw. ob sich die künftigen finanziellen Überschüsse zwar noch verändern, sich die Veränderung jedoch durch eine konstante jährliche Wachstumsrate abbilden lässt.[141] Bei der Ableitung der ewigen Rente ist zu berücksichtigen, dass der Ansatz eines repräsentativen Ergebnisses umfangreiche Analysen und Plausibilitätsbeurteilungen, wie bspw. die Abstimmung des Unternehmenskonzepts im Kontext der Markterwartungen, erfordert.[142] Eine pauschale, ungeprüfte Fortschreibung des letzten Planjahres ist nicht sachgerecht und kann zu erheblichen Fehlbewertungen führen. Regelmäßig wird bspw. der Ansatz der nachhaltigen Reinvestitionsrate und der nachhaltig angesetzten operativen Margen näher zu prüfen sein. Insbesondere aufgrund des üblicherweise hohen Wertanteils der ewigen Rente am Unternehmenswert (regelmäßig über 70 %) kommt der kritischen Überprüfung der zugrunde liegenden Annahmen eine besondere Bedeutung zu.[143]

[137] Vgl. Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Abschnitt A, Rn 247.
[138] Vgl. Franken/Schulte, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 5 Rn 5.21.
[139] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 77.
[140] Vgl. Franken/Schulte, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 5 Rn 5.21.
[141] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 78.
[142] Vgl. Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Abschnitt A, Rn 253.
[143] Eine Übersicht findet sich in Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Abschnitt A, Rn 257.

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