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Von besonderem Interesse sind angesichts der getroffenen Feststellungen über die Zulässigkeit grenzüberschreitender Unternehmensverträge die Auswirkungen unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten bzw. die Frage, inwiefern das deutsche Steuerrecht den Anforderungen gerecht wird, welche das Gemeinschaftsrecht aufstellt.[207] Für die steuerrechtliche Organschaft nach deutschem Recht,[208] für welche gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG ein Gewinnabführungsvertrag erforderlich ist, ergibt sich aus dem Festgestellten, dass diese grundsätzlich auch unter Beteiligung ausländischer Gesellschaften begründet werden kann. Die Regelungen zur körperschaftlichen Organschaft wurden 2013 erneuert.[209] Dies erfolgte als Reaktion aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der nationalen Regelungen zur Organschaft mit dem Unionsrecht.[210] Zudem bestand gesetzgeberischer Handlungsbedarf[211] durch das EU-Vertragsverletzungsverfahren.[212] Die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Centros, Überseering und Inspire Art verdeutlicht, dass beim Zuzug von Kapitalgesellschaften keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, nur weil die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat gegründet worden ist. Zudem war auch Handlungsbedarf hinsichtlich der deutschen Regelungen zur steuerrechtlichen Organschaft durch die EuGH-Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung gegeben, welche im Folgenden näher dargestellt werden soll.

[207] Vgl. hierzu auch Heidinger, NZG 2005, 502; Pache/Englert, IStR 2007, 47 ff.; dazu mit ausführlichen Überlegungen FG Rheinland-Pfalz v. 17.3.2010, DStRE 2010, 802 ff.; Burwitz, NZG 2010, 1220.
[208] Zur deutschen Organschaft ausführlich Röhrbein/Eicker, BB 2005, 465, 471 ff.
[209] Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I S. 285). Das Gesetz wurde am 17.1.2013 vom Bundestag in der Fassung des Ergebnisses des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 verabschiedet, vgl. hierzu BT-Drucks 17/11841. Der Finanzausschuss hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weitere Änderungen zu den Organschaftsregelungen eingebracht, die jedoch bzgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG im Rahmen des Vermittlungsverfahrens wieder auf den ursprünglich im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 17/10774) vorgesehenen Wortlaut korrigiert wurden. Vgl. die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 24.10.2012 (BT-Drucks 17/11180).
[210] Vgl. dazu noch die 2. Aufl. 2011 unter § 6 G. Rn 62 ff.
[211] BT-Drucks 17/10774, S. 18.
[212] Nr. 2008/4909.

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