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§ 6 Franchiserecht / II. Franchise-Verträge und Kartellrecht

Prof. Dr. Eckhard Flohr
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Rz. 173

§ 1 GWB verbietet in Übereinstimmung mit dem Europäischen Kartellrecht jegliche Form der Preisbindung bei Franchise-Systemen. Franchise-Geber sind demgemäß nicht berechtigt, den Franchise-Nehmern die Verkaufspreise für die von den Franchise-Nehmern abzusetzenden Produkte oder aber die Preise für die vom Franchise-Nehmer zu erbringenden Dienstleistungen vorzuschreiben. Soweit Bechthold[361] sich dafür ausspricht, das Verbot der Preisbindung bei Franchise-Verträgen deswegen nicht anzuwenden, weil der Verbraucher wegen der Einheitlichkeit des Auftretens der Franchise-Organisation keine entsprechende Erwartungshaltung habe, ist dies vom OLG München[362] in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt abgelehnt worden.[363] Zulässig sind sog. Kalkulationshilfen.[364] Vorgegeben werden können auch Höchstpreise[365] und unverbindliche Verkaufspreisempfehlungen. Allerdings darf eine Preisempfehlung nicht dazu genutzt werden, um eine Preisbindung im Franchise-System durchzusetzen. Darin liegt dann eine sog. unzulässige Umgehungspreisempfehlung.[366] Allerdings sind nach der Rspr. des BGH[367] Verkaufsförderungsaktionen mit gebundenen Preisen zulässig, wenn und soweit diese sich nur auf eine kurze Zeitdauer erstrecken und i.Ü. die Preishoheit des Franchise-Nehmers nur unwesentlich beeinflussen.[368]

Das Bundeskartellamt[369] hat immer unter Rückgriff auf die bisherige Spruchpraxis deutlich gemacht, dass bei Franchise-Systemen eine unzulässige Preisbindung i.S.v. § 1 GWB vorliegt, wenn

▪ der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer mit Nichtbelieferung oder Liefereinschränkungen droht, falls dieser die unverbindliche Verkaufspreisempfehlung unterschreitet;
▪ der Franchise-Geber den Franchise-Nehmer gewünschte Belieferungen davon abhängig macht, dass der Franchise-Nehmer künftig die un...

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