Rz. 18

Widerspricht der Betroffene der Einbehaltung seiner Fahrerlaubnis (was selbstverständlich auch dann noch möglich ist, wenn er die Fahrerlaubnis zunächst freiwillig herausgegeben hatte), entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss, ob die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen ist.

Gemäß § 98 Abs. 2 StPO soll die richterliche Entscheidung binnen drei Tagen beantragt werden. Es handelt sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Wirksamkeit der Beschlagnahme nicht berührt. Die Frist von drei Tagen gilt für die richterliche Entscheidung selbst nicht (KG VRS 42, 210).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge