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§ 51 Aussperrung / B. Rechtsgrundlagen der Aussperrung

Prof. Dr. Martin Becker
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Rz. 3

Die Rspr. hat die Befugnis zu Aussperrungsmaßnahmen wie folgt entwickelt. Zuerst wurde 1955 die lösende Aussperrung dem Streik gleichgestellt (BAG v. 28.1.1955, AuR 1955, 218). Dies wurde mit dem Gedanken der formellen Parität gerechtfertigt. 1971 erkannte dann die Rspr. die sog. suspendierende Aussperrung als Regel an (BAG v. 21.4.1971, AuR 1971, 353). Schließlich wurde sodann 1980 die suspendierende Aussperrung als Reaktion auf Schwerpunktstreiks und im Umfang begrenzt zugelassen (BAG v. 10.6.1980 – 1 AZR 822/79, DB 1980, 1266; DB 1980, 1277; DB 1980, 1355; DB 1980, 2040). Mittlerweile hat das BVerfG die begrenzte Zulassung der Aussperrung, wie sie in den Urteilen des BAG im Jahr 1980 festgelegt wurden, gebilligt (BVerfG v. 26.6.1991, AuR 1992, 29).

 

Rz. 4

Damit existieren für Aussperrungsmaßnahmen des Arbeitgebers folgende Begrenzungen: Die Aussperrung darf nur als Reaktion auf einen Streik erfolgen und nur dann, wenn durch den Streik die Solidarität der Arbeitgeberseite bedroht wäre. Zudem ist sie im Umfang begrenzt und nicht erforderlich, wenn bereits etwa 50 % der Arbeitnehmer des Tarifgebietes zum Streik aufgerufen wurden. Nunmehr rechtfertigt das BAG die Aussperrung mit einer verhandlungsbezogenen Parität und begrenzt sie durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es bleibt dabei, dass das BAG festhält, dass die Gewerkschaften wegen der strukturellen Unterlegenheit auf das Streikrecht angewiesen sind. Das Streikrecht wäre wirkungslos und das mit diesem Instrument angestrebte Verhandlungsgleichgewicht wäre gestört, wenn die Arbeitgeber über so wirksame Abwehrkampfmittel verfügten, dass die Ausübung des Streikrechtes mit einem untragbaren Risiko belastet wäre und dessen kompensatorische Kraft damit zunichtegemacht würde. Das BAG berücksichtigt nur solche Pari...

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