Rz. 191

Wie erfolgt die Anrechnung, wenn sich der Gegenstand der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit von der des gerichtlichen Verfahrens unterscheidet? Grundsätzlich gilt:

Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit gleich, wird die Geschäftsgebühr hälftig, maximal bis zu 0,75 auf eine Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens angerechnet
Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens höher, wird die Geschäftsgebühr ebenfalls hälftig, maximal bis zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet, jedoch nur aus dem Wert, aus dem die Geschäftsgebühr entstanden ist.
Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der gerichtlichen Tätigkeit niedriger, ist die Geschäftsgebühr ebenfalls hälftig, maximal bis zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, jedoch nur aus dem Wert, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
 

Rz. 192

Muster 20: Musterrechnung 5.20: Außergerichtliche Vertretung – Besprechung – gerichtliche Geltendmachung – Gegenstand identisch

 

Musterrechnung 5.20: Außergerichtliche Vertretung – Besprechung – gerichtliche Geltendmachung – Gegenstand identisch

Rechtsanwältin S macht außergerichtlich Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR geltend. Gegner K meldet sich telefonisch und bespricht die Angelegenheit mit Rechtsanwältin S. K will keine Zahlung leisten. In der Folge wird nach erteiltem Verfahrensauftrag ein entsprechender gerichtlicher Antrag eingereicht. Der Gegenstand der außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit bezog sich auf dieselbe Forderung i.H.v. 45.000,00 EUR.

1. Außergerichtliche Tätigkeit

Gegenstandswert: 45.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 35 FamGKG

 

1,3 Geschäftsgebühr aus 45.000,00 EUR

Nr. 2300 VV RVG
1.557,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.577,40 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 29,71 EUR
Summe 1.877,11 EUR

2. Gerichtliche Tätigkeit

Gegenstandswert: 45.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 45.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
1.557,40 EUR
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr aus 45.000,00 EUR  
Vorbem. 3, Abs. 4 VV RVG ./. 778,70 EUR
Zwischensumme 778,70 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 798,70 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 151,75 EUR
Summe 950,45 EUR

Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren, wie z.B. die Terminsgebühr. Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk.

 

Rz. 193

Muster 21: Musterrechnung 5.21: Außergerichtliche Vertretung – Besprechung – gerichtliche Geltendmachung – Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens ist höher

 

Musterrechnung 5.21: Außergerichtliche Vertretung – Besprechung – gerichtliche Geltendmachung – Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens ist höher

Rechtsanwältin S macht zunächst außergerichtlich Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR geltend. In der Folge wird nach erteiltem Verfahrensauftrag ein entsprechender Antrag eingereicht. Der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit hat 55.000,00 EUR betragen, da im Laufe des Verfahrens eine Antragserweiterung erfolgt ist.

1. Außergerichtliche Tätigkeit

Gegenstandswert: 45.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 35 FamGKG

 

1,3 Geschäftsgebühr aus 45.000,00 EUR

Nr. 2300 VV RVG
1.557,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.577,40 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 299,71 EUR
Summe 1.877,11 EUR

2. Gerichtliche Tätigkeit

Gegenstandswert: 55.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 55.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
1.784,90 EUR
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr aus 45.000,00 EUR  
Vorbem. 3, Abs. 4 VV RVG ./. 778,70 EUR
Zwischensumme 1.006,20 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.026,20 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 194,98 EUR
Summe 1.221,18 EUR

Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren, wie z.B. die Terminsgebühr. Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 ff. in diesem Werk.

 

Rz. 194

Muster 22: Musterrechnung 5.22: Außergerichtliche Vertretung – Besprechung – gerichtliche Geltendmachung – Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens ist niedriger

 

Musterrechnung 5.22: Außergerichtliche Vertretung – Besprechung – gerichtliche Geltendmachung – Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens ist niedriger

Rechtsanwältin S macht zunächst außergerichtlich Zugewinnausgleichsansprüche in Höhe von 45.000,00 EUR geltend. Nach Auskunftserteilung reduziert sich der Leistungsanspruch. In der Folge wird daher nach erteiltem Verfahrensauftrag ein entsprechender Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags i.H.v. 35.000,00 EUR eingereicht.

1. Außergerichtliche Tätigkeit

Gegenstandswert: 45.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 35 FamGKG

 

1,3 Geschäftsgebühr aus 45.000,00 EUR

Nr. 2300 VV RVG
1.557,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.577,40 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 299,71 EUR
Summe 1.877,11 EUR

2. Gerichtliche Tätigkeit

Gegenstandswert: 35.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 ...

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