Rz. 251

Mit dem Abzug einer Verzinsung des Bodenwerts wird vermieden, dass sich bestimmte Standortvorteile (Lage und Wert des Grundstücks) über den Bodenrichtwert und zusätzlich über den Rohertrag (Miete) bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts auswirken.[380]

 

Rz. 252

Die Verzinsung des Bodenwerts ergibt sich aus dem Bodenwert und dem Liegenschaftszins, wobei sich der Bodenwert aus dem Bodenrichtwert und grundsätzlich der gesamten Grundstücksfläche des Grund und Bodens zusammensetzt (§ 185 Abs. 2 S. 1 BewG). Ist das Grundstück allerdings wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist ausnahmsweise bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen (§ 185 Abs. 2 S. 2 BewG).[381]

 

Rz. 253

Der Bodenwertverzinsung wird der Liegenschaftszins (§ 188 BewG) zugrunde gelegt, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken marktüblich verzinst wird. Der Liegenschaftszinssatz soll regelmäßig von den Gutachterausschüssen ermittelt werden. Liegen von diesen keine Zinssätze vor, werden im Bewertungsgesetz (§ 188 BewG) folgende anzuwendende Liegenschaftszinssätze vorgegeben:

 
    Liegenschaftszins in Prozent auf den Bodenwert (Wert des unbebauten Grundstücks)
Mietwohngrundstück   5,0 v.H.
Miet- und Geschäftsgrundstück gewerbl. Anteil bis 50 v.H. 5,5 v.H.
gewerbl. Anteil über 50 v.H. 6,0 v.H.
Geschäftsgrundstück   6,5 v.H.
 

Beispiel 1 (Fortführung)

Der pauschale Liegenschaftszins des Mehrfamilienhauses beträgt 5 v.H. Damit beläuft sich die abzugsfähige Bodenwertverzinsung auf 9.000 EUR und ermittelt sich wie folgt:

 
 

Bodenwert

(= Wert Grund und Boden)
180.000 EUR
× Pauschaler Liegenschaftszins 5 v.H.
= Bodenwertverzinsung 9.000 EUR
[380] R B 185.1 ErbStR 2019.
[381] R B 185.1 Abs. 3 ErbStR 2019.

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