Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 41
Die Regeln zum "normativen" Zufluss für Forderungen aus Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen, die zwar vor dem Leistungszeitraum angefallen sind, aber erst im Leistungszeitraum in Geld erfüllt werden, wurden von der Rechtsprechung bisher ausdrücklich ausgeschlossen. Erfolgte die Monetarisierung einer solchen Forderung noch vor dem Antragszeitraum, so sei das Geld zwar Vermögen. Erfolge die Monetarisierung/Erfüllung aber erst nach Antragsstellung, so soll nach der normativen Zuflusstheorie i.V.m. der Forderungsrechtsprechung aus dem ursprünglich angefallenen Vermögen Einkommen werden, weil es auf das Schicksal der Forderung nach der Definition des Einkommens im Gesetz nicht ankommen soll. (Zur Kritik an dieser Differenzierung, auch im Verhältnis zu Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis, vgl. ausführlich § 3 Rdn 56 ff.).
Fraglich ist, was von der“ normativen“ Korrektur des tatsächlichen Zuflusszeitpunkts für die Erbschaft unter der Neuregelung des § 11 SGB II übrig bleibt und wie mit Forderungen gegen den Erben, z.B. Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche, umzugehen ist.
(1) Wie sind Einnahmen aus Erbfall zu bewerten, wenn der Erbfall im Antragszeitraum eingetreten ist? Vermögen oder doch Einkommen?
Rz. 42
Ein Erbfall im Leistungszeitraum begründete nach altem Recht unproblematisch sowohl für den Erben wie für den Pflichtteilsberechtigten oder ggf. auch für Vermächtnisnehmer immer Einkommen, und die Mittel wurden nach § 11 SGB II angerechnet, sobald sie zur Bedarfsdeckung "bereit" waren. Nach neuem Recht bleibt das auch so für eine Einnahme in Geld (z.B. die Geldscheine im Tresor).
Zuflüsse in Geldeswert im Leistungszeitraum sind nun aber Vermögen. Forderungen sind Zuflüsse in Geldeswert...