Rz. 3
Der Anwaltsvertrag stellt regelmäßig einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 ff. BGB dar (BGH Urt. v. 10.7.2003 – IX ZR 5/00, NJW 2003, 2986). Fast immer wird die Auftragserteilung durch den Mandanten nicht schriftlich formuliert. In der teils irrigen Annahme, die schriftliche Bevollmächtigung in dem gängigen Vollmachtsformular ersetze den Auftrag, wird übersehen: Die lediglich das Außenverhältnis regelnde Vollmacht stellt allenfalls ein Indiz für die Auftragserteilung dar und sie kann durch schlüssiges Bestreiten des Auftraggebers entkräftet werden. So beispielsweise, wenn der Mandant behauptet, dem Rechtsbeistand überhaupt keinen Auftrag, keinen Auftrag zur Klageerhebung oder zumindest nicht in der geltend gemachten Höhe erteilt zu haben.
Rz. 4
Zudem muten die üblichen anwaltlichen Vollmachtsformulare in ihrer Rechtsarchitektur wie die neun Schichten von Troja an, wo fein ausgraben werden muss, um den Gegenstand und den Umfang der Bevollmächtigung zu erkennen. Oft vergehen Jahre bis der Verwender der Urkunde selbst Kenntnis von dem Inhalt der Vollmacht nimmt. Das Phänomen ist nicht ungewöhnlich.
Rz. 5
Bei der anwaltlichen Vollmachtsurkunde handelt es sich lediglich um ein Legitimationspapier, welches die Bevollmächtigung des Berufsträgers nach außen hin dokumentiert. Zwar ist die Vollmacht nicht an eine Form gebunden, sie muss jedoch eindeutig sein. Gewöhnlich finden sich in der Praxis Vollmachtsformulare, die mit "Verteidigervollmacht", "Außergerichtliche Vollmacht" oder "Prozessvollmacht" übertitelt werden, ohne den Gegenstand und den Umfang der vorgelegten Vollmacht zu reflektieren oder konkret zu bezeichnen. In der grundsätzlich richtigen Annahme, die mündliche Bevollmächtigung stelle eine ausreichende Bevollmächtigung dar, wird übersehen, dass die V...