A. Verhinderung des Betroffenen
I. Urlaubszeit
Rz. 1
Terminiert das Gericht in die übliche Urlaubzeit, muss es mit urlaubsbedingter Verhinderung des Betroffenen rechnen. Vor allem dann, wenn der Betroffene bereits vor Erhalt der Ladung eine Urlaubsreise gebucht hatte, darf ein entsprechend begründeter Verlegungsantrag nicht abgelehnt werden (BVerfG NJW 1969, 1531; OLG Köln DAR 2005, 576; OLG Hamm zfs 2005, 515; LG Berlin NZV 2007, 253).
II. Berufliche Verpflichtungen
Rz. 2
Bei der Kollision zwischen der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin mit anderen - insbesondere beruflichen - Pflichten ist unter Berücksichtigung der Grundsätze einer sachgerechten Güterabwägung im Einzelfall zu prüfen, welcher Verpflichtung der Vorrang zu gewähren ist. Das BayObLG (DAR 2001, 132; DAR 2003, 567) hat z.B. im Fall einer Probeverpflichtung für eine Konzerttournee eines Konzertmusikers der beruflichen Verpflichtung Vorrang eingeräumt. Ähnlich sehen dies auch das OLG Celle (zfs 1998, 115) und das OLG Hamm (zfs 2004, 383), wenn es auch eine detaillierte Begründung für eine nicht anderweitig auszuräumende Verhinderung verlangt (OLG Hamm NZV 2006, 165), während das OLG Köln (DAR 2002, 180) die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht beruflichen Interessen des Betroffenen grundsätzlich vorgehen lassen will.
III. Krankheit
Rz. 3
Bei Vorlage eines die Verhinderung begründenden ärztlichen Attestes besteht ein Anspruch auf Terminsverlegung, selbst wenn die Art der Erkrankung nicht oder nur Arbeits- und/oder Reiseunfähigkeit angegeben ist (KG NZV 2018, 434; OLG Bamberg DAR 2019, 100).
Unter Umständen genügt aber auch eine entsprechende Erklärung des Verteidigers selbst dann, wenn der Verteidiger keine Erklärungsvollmacht hat (OLG Hamm DAR 1997, 361), die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann jedenfalls nicht verlangt werden (OLG Naumburg zfs 2000, 514; Thüringer OLG ...