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§ 5 §§ 82b, 82c, 82d BGB n.F. – Stiftungsregister

Christoph Schürmann
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A. Gesetzestexte und Begründungen

I. § 82b BGB n.F.

1. Gesetzestext

 

Rz. 1

 
Alter Gesetzestext Neuer Gesetzestext
(-)

§ 82b Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung

(1) Für die Stiftungen wird ein Stiftungsregister geführt. Das Nähere regelt das Stiftungsregistergesetz.

(2) Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. In der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzugeben. Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde und die Satzung und

2. die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter.

2. Begründung

 

Rz. 2

Begründung Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 82b BGB-neu (Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung)

§ 82b BGB-neu sieht Regelungen zu einem neu zu schaffenden Stiftungsregister vor, in das alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts aufgrund der Anmeldung durch den Stiftungsvorstand einzutragen sind.

Zu Absatz 1

§ 82b Absatz 1 BGB-neu regelt die Einführung des Stiftungsregisters, das am 1.1.2026 seinen Betrieb aufnehmen soll. Die näheren Vorschriften zur Führung des Registers sollen in dem in Artikel 4 enthaltenen Stiftungsregistergesetz geregelt werden. Mit dem neuen Stiftungsregister soll die Transparenz über Stiftungen erhöht werden und Stiftungen insbesondere der Nachweis der Vertretungsberechtigung der Mitglieder ihres Vorstands, ihrer besonderen Vertreter und ihrer Liquidatoren erleichtert werden. Das Stiftungsregister soll das Anerkennungsverfahren und die Stiftungsaufsicht durch die zuständigen Stiftungsbehörden nicht ersetzen, sondern diese ergänzen. Vorgesehen ist ein deklaratorisches Bund...

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