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Während für den Bürger gilt, dass er alles tun darf, was nicht verboten ist, soweit er damit nicht Rechte anderer verletzt, gilt für den Staat als Exekutive der Gesetzesvorbehalt, d.h. er darf nur das tun, was ihm gesetzlich ausdrücklich erlaubt worden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Diese gesetzliche Erlaubnis für die staatlichen Verwaltungsorgane, die rechtlich auch als Ermächtigungsgrundlage bezeichnet wird, findet sich in den jeweiligen zuvor dargestellten Rechtsquellen. Das Handeln des Staates ist also immer nur dann rechtmäßig, wenn eine Ermächtigungsgrundlage dafür gegeben ist und der Staat die notwendigen Förmlichkeiten für sein Tun eingehalten hat. So muss er bspw. vor Erlass eines in die Rechte des Betroffenen eingreifenden Verwaltungsaktes den Betroffenen anhören, § 28 VwVfG.

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