Rz. 75

Die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung des Solo-Selbstständigen, ob es sich um echte Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt, erfolgt nicht über § 611a BGB,[114] sondern über den Beschäftigtenbegriff in § 7 Abs. 1 SGB IV:

 

Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Dabei soll es sich, wie ausdrücklich im Gesetzeswortlaut wiedergegeben, um Anhaltspunkte, also nicht um eine abschließende Bewertung handeln.[115]

 

Rz. 76

 

Praxishinweis

Diese recht unscharfe Gesetzeslage führt dazu, dass vielfach – zumindest in schwierigen Abgrenzungsfällen – die letztlich von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vorzunehmenden Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit auf dem Weg durch die Instanzen kaum sicher vorherzusehen sind.[116]
Erschwerend kommt hinzu, dass kein vollständiger Gleichklang des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenbegriffs mit dem Begriff in anderen Rechtsgebieten, wie dem Arbeits- und Steuerrecht, besteht.[117]
Die Praxis muss mit erheblichen Rechtsunsicherheiten arbeiten.
[114] BT-Drucks 18/9232, 31: Der dortigen Gesetzesbegründung zu § 611a BGB ist zu entnehmen, dass Vorschriften, die eine abweichende Definition des Arbeitnehmers, des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vorsehen, um einen engeren oder weiteren Geltungsbereich festzulegen, unberührt bleiben sollen.
[115] BT-Drucks 14/1855, 10.
[116] Vgl. Becker/Hennecke, BB 2019, 820: eklatante Schwächen.
[117] Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 10.12.2021 – S 52 BA 3/20 ER WA mit einer sehr instruktiven und differenzierenden Darstellung/Übersicht der Unterschiede im Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht, S. 7.

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