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§ 4 Außergerichtliche Vertretung

Norbert Schneider, Lotte Thiel
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A. Überblick

 

Rz. 1

Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Anwalt in Familiensachen die Vergütung nach Teil 2 VV, also eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Höhe von 0,5 bis 2,5.

 

Rz. 2

Hinzukommen kann eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV. Ebenso ist eine 1,5-Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV) möglich.

B. Gegenstandswert

I. Überblick

 

Rz. 3

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Vertretung richtet sich

▪ nach § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. den §§ 33 ff. FamGKG, wenn die Tätigkeit des Anwalts auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann und
▪ nach § 23 Abs. 3 RVG, wenn die Tätigkeit des Anwalts nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann.

II. Die Tätigkeit des Anwalts kann auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein

1. Überblick

 

Rz. 4

Kann die Tätigkeit des Anwalts auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, gelten nach § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG die Wertvorschriften des entsprechenden gerichtlichen Verfahrens.

 

Rz. 5

Mit Ausnahme von Kindschaftssachen und Unterhaltssachen ergeben sich hier keine Besonderheiten.

 

Beispiel 1: Gegenstandswert Geldforderung

Der Anwalt wird von der Ehefrau beauftragt, außergerichtlich die anteilige Steuerrückerstattung in Höhe von 1.500,00 EUR vom Ehemann einzufordern.

Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Vertretung richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. § 35 FamGKG und beträgt 1.500,00 EUR.

 

Beispiel 2: Gegenstandswert Ehesache

Der Anwalt ist beauftragt worden, außergerichtlich die Voraussetzungen der Ehescheidung, insbesondere den Trennungszeitpunkt und die Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung, abzuklären.

Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Vertretung richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 3, 1 RVG i.V.m. § 43 FamGKG (siehe § 9 Rdn 6 ff.).

 

Beispiel 3: Gegenstandswert Ehewohnung

Der Anwalt ist von der Ehefrau beauftragt worden, eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB für die Trennungszeit einzufordern.

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