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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / II. Wirksamkeit von Willenserklärungen

Wolfgang Boiger
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Rz. 47

Willenserklärungen werden in jedem Fall erst wirksam, wenn sie abgegeben worden sind. Darüber hinaus gibt es Willenserklärungen, die Wirkungen erst entfalten, wenn ein anderer sie erhält. Man spricht dann von empfangsbedürftigenWillenserklärungen.

 

Beispiel:

A bietet B ihr Motorrad zum Kauf an.

Das Angebot ist eine Willenserklärung, die jedoch erst dann Wirkungen entfaltet, wenn der B sie erhält.

Anders ist es beispielsweise mit dem Testament. Dieses ist nicht empfangsbedürftig.

 

Rz. 48

Willenserklärungen sind grundsätzlich nicht widerrufbar, es sei denn, das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor. Ausnahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die noch nicht zugegangen ist. Diese kann gem. § 130 Abs. 2 BGB widerrufen werden, wobei der Widerruf spätestens mit der Willenserklärung selbst zugehen muss, um wirksam zu sein.

Eine Willenserklärung, die schriftlich abgegeben wird, gilt dann als zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass nach den gewöhnlichen Umständen davon auszugehen ist, dass der Empfänger von ihr Kenntnis nehmen kann.

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