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§ 38 Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere V ... / C. Drittschuldnererklärung und Drittschuldnerklage

Sabine Jungbauer
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Rz. 10

Der Drittschuldner ist gem. § 840 Abs. 1 ZPO verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Dabei hat er Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:

1. ob und inwieweit der Drittschuldner die (gepfändete) Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist,
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen und
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Bei Kontenpfändung hat die Bank als Drittschuldner darüber hinaus zu erklären:

4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.
 

Rz. 11

Seit dem 1.7.2010 gibt es für den Schuldner die Möglichkeit, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln, § 850k ZPO, so dass der Schuldner auf diesem Konto einen automatischen Pfändungsschutz von 1.179,99 EUR hat. Dieser Freibetrag kann nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers (=P-Konto-Bescheinigung), der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder auch nach einem Schuldnerantrag vom Vollstreckungsgericht geändert werden. Pfändungsschutz auf einem Konto erhält ein Schuldner seit dem 1.1.2012 ausschließlich über das sog. P-Konto gem. § 850k ZPO. Die Pfändungsfreibeträge können sich zur Zeit alle zwei Jahre, immer zum 1.7. eines Jahres ändern und werden in einer Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung veröffentlicht. Die letzte Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung erfol...

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