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§ 37 Objektiver Tatbestand des § 316 StGB / A. Täterschaft und Teilnahme

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 1

Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist ebenso wie eine Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1b StGB) ein eigenhändiges Delikt, so dass Täter nur sein kann, wer das Fahrzeug selbst führt, mag dies auch nur durch Bedienen der Lenkung vom Beifahrersitz aus geschehen.

 

Rz. 2

 

Achtung

Zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Straßenverkehrsdelikten vgl. BGH (StraFo 2007, 475).

 

Rz. 3

Hat der Dritte das Fahrzeug nicht selbst geführt, kann er nur Beihilfe oder Anstiftung begehen, was wiederum eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt (siehe § 38 Rdn 4 f.).

 

Rz. 4

Unabhängig davon kann jedoch derjenige, der als Gastwirt oder privater Gastgeber durch das Ausschenken alkoholischer Getränke die Fahrunsicherheit des Fahrzeugführers herbeigeführt hat, für die auf der anschließenden Fahrt von dem Betrunkenen verursachte Körperverletzung oder fahrlässige Tötung strafrechtlich verantwortlich sein; eine zum Einschreiten verpflichtende Garantenpflicht wird man allerdings erst annehmen können, wenn der Gast so betrunken ist, dass er nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann (BGH NJW 1964, 412; 1975, 1175; OLG Saarbrücken NJW RR 1995, 986).

 

Rz. 5

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Halters, auch für die Folgen einer Alkoholfahrt, wird allerdings schon dann zu bejahen sein, wenn er einem erkennbaren Fahruntauglichen sein Fahrzeug überlassen hat (OLG Hamm NJW 1983, 2456).

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