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§ 33 Bürgergeld

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A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Das Arbeitslosengeld II ist im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) geregelt. Das SGB II wurde durch Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV")[1] eingeführt und ist im Wesentlichen am 1.1.2005 in Kraft getreten. Zum 1.1.2011 wurde das SGB II umfassend novelliert und in der Tendenz einer Sozialhilfe für Erwerbsfähige angenähert.[2] Eine weitere grundlegende Reform der Grundsicherung der Arbeitssuchenden (SGB II) erfolgte durch die Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeldgesetz),[3] welches zum 1.1.2023 in Kraft trat und in zwei Schritten eingeführt wurde, und zwar zum einen mit Wirkung zum 1.1.2023 und zum anderen ab dem 1.7.2023.[4] Die auf der Grundlage des SGB II gewährten existenzsichernden Leistungen werden nun zum Bürgergeld. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nicht mehr das Sozialgeld, sondern das Bürgergeld. Das Bürgergeld umfasst, wie bis zum 31.12.2022 das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.[5]

 

Rz. 2

Aufgabe und Ziel des Bürgergeldes, die Grundsicherung für Arbeitsuchende, sind in § 1 Abs. 1 SGB II genannt. Danach soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gestärkt und dazu beigetragen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 S. 1 SGB II). Ferner soll das SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs. 2 S. 2 SGB II).

Die Eigenverantwortung wird durch § 2 SGB II betont (Grundsatz de...

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