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§ 33 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / III. Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung

Sabine Jungbauer
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Rz. 7

Das Recht der Sicherheitsleistung ist recht kompliziert geregelt. Die Grundsystematik soll nachfolgend beleuchtet werden.

1. Zweck und Nachweis der Sicherheitsleistung

 

Rz. 8

Wie bereits erörtert, findet die Zwangsvollstreckung nicht nur aus rechtskräftigen Urteilen, sondern auch aus für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen statt. Dies bedeutet für den Gläubiger, dass er vor der Rechtskraft des Titels die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Besonders dann, wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, kann die "vorläufige Vollstreckbarkeit" dem Gläubiger helfen, seine Ansprüche zu sichern. Müsste er die Rechtskraft des Titels abwarten, könnte das dazu führen, dass eine Zwangsvollstreckung erst nach ein oder zwei Jahren möglich ist. Eine Vollstreckung kann aber umgekehrt für einen Schuldner, der womöglich in der höheren Instanz eine Aufhebung oder Abänderung des Titels erreicht, äußerst nachteilig sein, da der Gläubiger womöglich erfolgreich vollstreckt und einen Erlös schon ausgegeben hat. Einen derartigen Schaden hat der Gläubiger nach § 717 ZPO zu ersetzen. Das Gesetz sieht daher verschiedene Schutzmechanismen vor. § 708 ZPO katalogisiert zunächst die Titel, die grundsätzlich von Amts wegen (also auch ohne entsprechenden Antrag) für vorläufig vollstreckbar ohneSicherheitsleistung erklärt werden.

 

Rz. 9

Dies sind z.B.

▪ Anerkenntnis- oder Verzichtsurteile (§ 708 Nr. 1 ZPO);
▪ Versäumnisurteile, Urteile nach Lage der Akten (§ 708 Nr. 2 ZPO);
▪ Urteile, durch die der Einspruch als unzulässig verworfen wird (§ 708 Nr. 3 ZPO);
▪ Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozessurteile (§ 708 Nr. 4 ZPO);
▪ Urteile, die ein Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklären (§ 708 Nr. 5 ZPO);
▪ Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden (§ 708 Nr. 6 ZPO);
▪ Urteile in Mietstreitigkeiten (§ ...

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