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§ 32 Unternehmensverkauf / III. Data Room

Ilja Schneider
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Rz. 79

Die Zusammenstellung der DD-Unterlagen bezeichnet man landläufig als Datenraum (Data Room). Traditionell ist dieser Begriff wörtlich zu verstehen: Sämtliche relevanten Unterlagen werden nämlich tatsächlich in einem "abgeschlossenen" Raum zur Verfügung gestellt, den sie üblicherweise auch nicht (jedenfalls nicht im Original) verlassen. Die Prüfung der Unterlagen erfolgt in der Regel unter Aufsicht, um sicherzustellen, dass keine Original-Unterlagen "verschwinden". Oftmals besteht auch ein Verbot, Ablichtungen zu fertigen. Diese Problematik wurde ebenfalls in die virtuellen Datenräume verschoben: Hier geht es dann darum, ob alle, keine oder nur bestimmte Inhalte des Datenraums vom Interessenten und seinen Beratern ausgedruckt werden dürfen.

 

Rz. 80

Heute gibt es fast ausschließlich sog. virtuelle Datenräume (elektronische Datenräume oder kurz "VDR"), zu denen der Erwerber und die vom Erwerber beauftragten Berater einen Online-Zugang erhalten. Elektronische Datenräume haben insbesondere den Vorteil, dass sämtliche Dokumentenabrufe genau dokumentiert werden. Die Möglichkeit, einzelne Dokumente auszudrucken, ist zumeist durch entsprechende technische Vorkehrungen ausgeschlossen oder wenigstens erschwert (Screen-Shots bleiben grundsätzlich möglich). Sie bieten zusätzlich enorme Kostenvorteile, dass die umfangreichen Unterlagen nur "einmal" bereitgestellt werden müssen und keine Räume für die Due Diligence angemietet werden müssen. Im Falle des physischen Datenraums ist der Zugang in der Regel sowohl zeitlich als auch was die Personenzahl betrifft limitiert. Für die Sichtung der Daten steht also in der Regel nur ein relativ knapp bemessener Zeitraum zur Verfügung. Dies hat seinen Grund häufig weniger im eng gesteckten Zeitplan der Transaktion, sondern ist vielmehr verbunde...

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