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§ 32 Abwicklung / d) Praktikantenzeugnis

Manfred Ehlers
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Rz. 60

Die Regelung des § 16 BBiG gilt nicht nur für Auszubildende, sondern für alle Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben (§ 26 BBiG), mithin also auch für Volontäre und Praktikanten. Diese beiden Begriffe werden in der betrieblichen Praxis nicht immer klar voneinander getrennt, sodass es bei Zeugnisklagen vielfach zum Streit darüber kommt, ob ein Arbeitszeugnis oder ein Praktikanten- bzw. Volontärszeugnis zu erteilen ist.

 

Rz. 61

Angelehnt an die Legaldefinition des § 82a HGB ist ein Volontärvertrag ein Vertrag, mit dem sich eine Person dem Arbeitgeber als Auszubildender zur Leistung von Diensten und dieser sich zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne dass mit der Ausbildung eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt ist. Der Volontär ist an einer praktischen Ausbildung auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten interessiert, ohne dass diese Ausbildung für seinen späteren Hauptberuf zwingend vorgeschrieben ist (LAG Hamm v. 11.7.1996 – 4 Sa 1285/95, n.v.).

 

Rz. 62

Redaktionsvolontäre sind Personen ohne Journalistikstudium; sie müssen deshalb ein umfangreicheres Volontariat absolvieren, ehe sie sich als Redakteure bezeichnen dürfen. Die Redaktionsvolontäre werden während ihres Volontariates in "Theorie und Praxis" geschult, die Volontariats-Praktikanten hingegen nur in der "Praxis des Zeitungsbetriebes", da sie ihre theoretische Ausbildung im Rahmen ihres Hochschulstudiums erhalten. Hieraus folgt, dass die Studenten, die i.R.d. Studienganges Journalistik an einer Universität ihr "Volontariatspraktikum" bei einer Tageszeitung ableisten, nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen v. 2...

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