Rz. 12

Der alte Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Dieser Anspruch entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird auch zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig fällig, ohne dass es eines Antrages des Arbeitnehmers bedarf. Der Arbeitnehmer hat diese Urlaubsbescheinigung seinem neuen Arbeitgeber vorzulegen, wenn er diesem ggü. für das laufende Urlaubsjahr noch Urlaubsansprüche geltend machen will. Der gesetzgeberische Zweck des § 6 Abs. 1 BUrlG (Ausschluss von Doppelansprüchen) würde beeinträchtigt, wenn der neue Arbeitgeber von dem einzustellenden Arbeitnehmer nicht die Vorlage der Urlaubsbescheinigung verlangen könnte. Deshalb geht die Tarifpraxis dazu über, eine Vorlagepflicht ausdrücklich festzuschreiben (vgl. z.B. § 12 Nr. 6 S. 3 MTV-Metall NRW). Der Vorlagepflicht des Arbeitnehmers entspricht das Recht des neuen Arbeitgebers, die Vorlage der Urlaubsbescheinigung zu verlangen (BAG v. 16.12.2014 – 9 AZR 295/13).

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