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§ 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Vorzeitige Beendigung

Sabine Jungbauer
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Rz. 143

Bei vorzeitiger Erledigung sind in Nr. 3101 VV RVG drei verschiedene Gebührentatbestände geregelt:

 
Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG 0,8 Verfahrensgebühr vorzeitige Beendigung
  (z.B. Klage diktiert, aber noch nicht eingereicht, oder Auftrag entgegengenommen zur Klageeinreichung, aber der Mandant ruft an und wünscht keine weitere Tätigkeit)
Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG 0,8 Verfahrensgebühr
  Differenzverfahrensgebühr
  (Mehrvergleich)
Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG 0,8 Verfahrensgebühr
  Antragsgebühr in Familiensachen, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder wenn in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird
  (z.B. Beantragung eines Erbscheins)
 

Rz. 144

Vorzeitige Beendigung Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG

Erledigt sich der Prozessauftrag des Rechtsanwalts, ohne dass er eine der oben unter Nr. 3100 VV RVG beschriebenen Tätigkeiten wahrgenommen hat, erhält er eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG.

 

Beispiel: Bei teilweiser vorzeitiger Beendigung ist wie folgt zu rechnen:

Mandant Müller beauftragt Rechtsanwalt Pfandlhuber, Klage auf Zahlung von 5.000,00 EUR einzureichen. Bevor Rechtsanwalt Huber die Klage einreichen kann, ruft Mandant Müller an und teilt mit, dass der Gegner einen Teilbetrag von 4.200,00 EUR beglichen hat. Die Klage ist somit nur noch wegen 800,00 EUR einzureichen.

1,3 Verfahrensgebühr aus 800,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG

0,8 Verfahrensgebühr aus 4.200,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG

jedoch höchstens gem. § 15 Abs. 3 RVG:

1,3 Verfahrensgebühr aus 5.000,00 EUR

 

Rz. 145

Vorzeitige Beendigung bei Mehrvergleich/Differenzverfahrensgebühr

Wird lediglich beantragt, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder eine Einigung mit Dritten...

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