Rz. 217

1.

Allgemeine Voraussetzungen

a) Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers
b)

Fälligkeit der Leistung und einredefrei

aa)

Vereinbarung einer Vertragsfrist

(1) Vertragsfrist als datumsmäßig bestimmte Frist (§ 271 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
(2) Vertragsfrist als bestimmbare Frist (berechenbar), da aus den Umständen zu entnehmen (§ 271 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
bb) Leistung sofort gem. § 271 BGB
c)

Mahnung oder Entfall bei aa) und bb) oder wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung

aa) Anfangstermin kalendermäßig bestimmt → keine Mahnung erforderlich, aber als Steuerungsmittel trotzdem sinnvoll einzusetzen
bb)

Anfangstermin kalendermäßig bestimmt, aber es bestanden bereits vorhergehende Verzögerungen, die Einfluss auf den Anfangstermin haben, wobei vorhergehende Verzögerung stammt

(1)

aus dem Risikobereich des Auftraggebers

→ Anfangstermin nicht mehr kalendermäßig bestimmt, Mahnung erforderlich zur Begründung des Verzuges

(2)

nicht aus dem Risikobereich des Auftraggebers

→ Anfangstermin weiterhin beachtlich

cc)

Anfangstermin nicht kalendermäßig bestimmt

→ Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit erforderlich

d) Verschulden des Auftragnehmers bezogen auf die Fristüberschreitung
2.

Besondere Voraussetzungen

a) kein Mitwirkungsverzug des Auftraggebers
b)

kein Bauzeitverlängerungsanspruch des Auftragnehmers, der sich auf die Fälligkeit der Leistung auswirkt (siehe auch unter Nr. 1c))

aa) Vollmacht des Adressaten: Schreiben muss an die Person gerichtet werden, die die Gegenseite bei der Abwicklung des Bauvorhabens rechtsgeschäftlich vertreten darf
bb) dem Einsatz durch den Auftragnehmer für die Einhaltung der Fristen erforderliche, vom Auftraggeber zu erbringende Vorleistungen definieren
cc) Inhaltliche Übereinstimmung des Detail- oder/und Rahmenterminplans mit Vertragsfristen, sonst ggf. Vertragswiderspruch, der erst aufzulösen ist
3.

Rechtsfolgen

§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB, Ersatz des Verzögerungsschadens
Geltendmachung der Vertragsstrafe als Mindestschaden ohne Darlegung und Substantiierung
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung
Ggf. § 648a BGB Vertragskündigung aus wichtigem Grund

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