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§ 3 Patientenverfügung/Bestattungsverfügung / (2) Patientenverfügung muslimischer Mandanten

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 151

Anhaltspunkte für muslimische Positionen finden sich in einer Stellungnahme des Zentralrates der Muslime zur Sterbehilfe.[185] Dort wird entlang der Begriffe

▪ aktive Sterbehilfe (gezielte Herbeiführung des Todes durch Handeln aufgrund eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person)
▪ indirekte aktive Sterbehilfe (die in Kauf genommene Beschleunigung des Todeseintritts als Nebenwirkung z.B. einer gezielten Schmerzbekämpfung)
▪ passive Sterbehilfe (das Unterlassen oder die Reduktion von eventuelle lebensverlängernden Behandlungsmaßnahmen)

aus muslimischer Sicht Stellung zu einzelnen Positionen bezogen.

Danach hat Allah dem Menschen das Leben als Leihgabe und die Gesundheit als Geschenk und anvertrautes Gut gegeben. Der Mensch muss sein Leben und seine Gesundheit pflegen und bewahren. Er darf es nicht gefährden und sich und andere Menschen nicht töten. In der Stellungnahme heißt es u.a.:

Zitat

"Bei schwerst-unheilbarer Krankheit und schweren unerträglichen Symptomen (Schmerzen, Verwirrtheit etc.) darf die Ärzteschaft die entsprechenden Mittel wie Opioide und Sedierungsmittel, auch in hoher Sedierung zur Linderung der Beschwerden einsetzen. Dabei darf auch eine mögliche Beschleunigung des Todeseintritts als Nebenwirkung in Kauf genommen werden. … Aus islamischer Sicht sehen wir keine Einwände für den Einsatz von Sedierungs- und Schmerzmitteln (Opioide, Derivate), auch in hoher Dosierung, wenn es bei diesem schwerstkranken Menschen erforderlich wird."[186]

 

Rz. 152

Eine Patientenverfügung ist aus muslimischer Sicht machbar. Die Religion setzt aber deutlich engere Grenzen als das Bürgerliche Gesetzbuch. Das beginnt bereits mit der Frage, wer die Frage der medizinischen Behandlung bestimmt und geht weiter bis zu den einzelnen Maßnahmen. Eine Bestimmung ohne Re...

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