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§ 3 Die Abrechnung im erbrechtlichen Mandat bei außerger ... / III. Terminsgebühr im außergerichtlichen Mandat?

Dr. Lutz Förster
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Rz. 63

Soweit eine Besprechung zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung stattfindet, entsteht die Terminsgebühr entsprechend der Vorbem. 3 Abs. 3 RVG. Hiernach entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für

1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
 

Rz. 64

Erforderlich ist mithin eine Besprechung mit dem Gegner und/oder seinem Anwalt, Steuerberater oder Versicherer. Die gleichzeitige Anwesenheit der Gesprächsteilnehmer an ein und demselben Ort wird nicht verlangt. Die Terminsgebühr wird daher auch durch Telefonate mit der Gegenseite ausgelöst.[92]

Es reicht auch aus, dass der Anwalt an einem Termin lediglich telefonisch teilnimmt, während sein Mandant mit dem Gegner persönlich zusammensitzt.[93] Der sehr weitgehenden Ansicht des OLG Koblenz,[94] wonach auch der Austausch von E-Mails durch die beteiligten Anwälte eine Besprechung darstelle, hat der BGH eine Absage erteilt.[95] E-Mails sind keine Besprechung (im Sinne einer mündlichen oder fernmündlichen Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede), sondern ein schriftlicher Meinungsaustausch.

Der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail lässt daher die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht entstehen.[96] Gemäß der gesetzlichen Regelung in Abs. 3 Nr. 2 muss die Besprechung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein.

 

Rz. 65

Ein entsprechender Erfolg des Gesprächs ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Wenn das Gespräch erfolglos bleibt, das Verfahren also fortgesetzt wird, ist durch diese Besprechun...

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