Rz. 268

Bei Zustiftungen gilt das Steuerklassenprivileg grundsätzlich nicht, vgl. R E 15.2 Abs. 3 ErbStR 2019. Spätere Zuwendungen des Stifters oder Dritter gelten als gewöhnliche Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und unterliegen damit stets der Steuerklasse III.[405] Dies gilt auch dann, wenn der Zustifter nach dem Stiftungszweck selbst Begünstigter ist.[406] Die Anwendung des Steuerklassenprivilegs auf Zustiftungen kann jedoch dadurch erreicht werden, dass sich der Stifter bereits mit dem Stiftungsgeschäft verbindlich zur Vornahme der Zustiftungen verpflichtet.[407] Alternativ zur Zuwendung nach Stiftungserrichtung kann eine neue Stiftung errichtet werden, für die wiederum das Steuerklassenprivileg gilt. Diese kann später steuerfrei mit der älteren Stiftung "verschmolzen" werden.[408] Diese Möglichkeiten sind jedoch nicht unumstritten. Der Stifter sollte daher vorher eine entsprechende verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung einholen.[409]

[405] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrechts, § 11 Rn 67.
[407] Vgl. Berndt, Stiftung & Sponsoring Heft 4/2004, 15; Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn 1246.
[408] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 67.
[409] BMF-Schreiben v. 24.7.1987, BStBl I 1987, 474; vgl. v. Oertzen/Müller, Stiftung & Sponsoring Heft 6/2003, Die Roten Seiten, 6.

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