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§ 21 Schiedsgerichtsbarkeit / III. Einstweiliger Rechtsschutz durch staatliche Gerichte während des laufenden Schiedsverfahrens

Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
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Rz. 236

Parallel zu dem einstweiligen Rechtsschutz durch das Schiedsgericht kann eine Partei einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf den Streitgegenstand des Schiedsverfahrens bei staatlichen Gerichten beantragen (§ 1033 ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich um eine originäre Zuständigkeit des staatlichen Gerichts.[399] Zwischen den beiden Möglichkeiten zur Einholung einstweiligen Rechtsschutzes besteht eine sog. "kumulative Konkurrenz".[400] Ob der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen werden kann, ist in der Literatur streitig. Im Ergebnis spricht sich eine beachtliche Meinung gegen die Abdingbarkeit des § 1033 ZPO aus, da sonst ein Schutzgefälle im Schiedsverfahren vorläge.[401] Folgt man der Gegenmeinung, könnte durch einen Ausschluss des § 1033 ZPO effektiver Rechtsschutz insb. in dem Stadium vor der Konstituierung des Schiedsgerichts praktisch ausgeschlossen werden.[402] Dieses Ergebnis erscheint nicht zweckmäßig.

 

Rz. 237

Weiterhin stellt § 1033 ZPO klar, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung gem. § 1032 Abs. 1 ZPO nicht ggü. einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem staatlichen Gericht erhoben werden kann. Einige Gerichte in den USA hatten entschieden, dass die Parteien einer Schiedsvereinbarung zugleich den Zugang zu den staatlichen Gerichten zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wirksam ausgeschlossen hatten.[403] § 1033 ZPO stünde einer solchen Entwicklung der Rspr. in Deutschland zwingend entgegen.

[399] BT-Drucks 13/5274, S. 38 f.
[400] MüKo-ZPO/Münch, § 1033 Rn 2.
[401] MüKo-ZPO/Münch, § 1033 Rn 17 f.; Musielak/Voit/Voit, ZPO, § 1033 Rn 3; a.A. Steinbrück, IPRax 2010, 424, 427; s. in diesem Zusammenhang auch LG Berlin, 6.2.2006 – 5 O 39/06, Rn 11 (juris).
[402] So auch Risse/Frohloff, SchiedsVZ 2011,...

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