Rz. 34

Die Patientenverfügung sollte in Absprache mit den nächsten Angehörigen und dem Vorsorgebevollmächtigten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Diese Personen sollten nicht nur von der Existenz der Patientenverfügung Kenntnis haben, sondern auch von deren Inhalt, da § 1828 Abs. 2 BGB bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Abs. 1 BGB oder der Behandlungswünsche/des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Abs. 2 BGB die nahen Angehörigen und sonstige Vertrauenspersonen bzw. Bevollmächtigten (§ 1828 Abs. 3 BGB) als Gesprächspartner des behandelnden Arztes zur Feststellung des Patientenwillens vorsieht. Hierfür ist die Kenntnis des Inhalts der Patientenverfügung eigentlich unerlässlich. Weiterhin empfiehlt sich die Hinterlegung beim beratenden Anwalt sowie dem behandelnden Hausarzt.

 

Praxishinweis

Sollten Sie für Ihren Mandanten eine Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht erstellt haben, stellen Sie diesem eine Notfallhinweiskarte mit den Daten der/des von diesem Bevollmächtigten und ggf. des Kontrollbevollmächtigten aus, die der Mandant immer (z.B. im Portemonnaie) bei sich tragen sollte.

 

Rz. 35

Eine Patientenverfügung konnte bisher nur im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, in welches die Betreuungsgerichte Einsicht nehmen können. Seit dem 1.1.2023 kann eine Patientenverfügung auch isoliert im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Auch Ärzte können fortan in das Vorsorgeregister Einsicht nehmen. Dagegen können weiterhin Betreuer und Bevollmächtigte keine Einsicht nehmen.

In einigen Bundesländern (Bayern, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen und im Saarland) besteht weiterhin die Möglichkeit, Patientenverfügungen, i.V.m. einer Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung, beim zuständigen Betreuungsgericht zu hinterlegen.

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