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§ 20 Auskunftsansprüche / B. Auskunftsansprüche zum Unterhalt

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 2

Die grundlegende Vorschrift für den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch ist § 1605 BGB und gilt direkt für den Verwandtenunterhalt.[1] Auf sie wird jedoch verwiesen beim Unterhaltsanspruch zwischen getrennt lebenden Eheleuten (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) ebenso wie beim Geschiedenenunterhalt (§ 1580 Satz 2 BGB) und beim Unterhaltsanspruch zwischen den unverheirateten Eltern des Kindes (§ 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein Anspruch gegen Verwandte der Seitenlinie – Geschwister – besteht aus § 1605 BGB auch dann nicht, wenn von deren Leistungsfähigkeit die Höhe der eigenen Verpflichtungen abhängt.[2]

 

Rz. 3

Unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche dienen dazu, die notwendigen Informationen über die unterhaltsrechtlich relevante finanzielle Situation der Gegenseite zu erhalten und damit – falls keine Einigung erzielt werden kann – einen Rechtsstreit über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung vorzubereiten. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, dass bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen alle notwendigen Fakten bekannt gegeben sind, damit möglichst gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.[3] Ein korrektes vorgerichtliches Auskunftsverlangen hat aber auch Bedeutung für den Verzug, also die spätere Durchsetzung rückständigen Unterhaltes.

 

Rz. 4

Sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltspflichtigen steht der Auskunftsanspruch zu; die Gegenseite ist also auch zur Auskunft verpflichtet. Gegenüber einem Auskunftsanspruch kann jedoch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.[4]

 

Rz. 5

Auskunft ist zu erteilen für Unterhaltszwecke. Der Auskunftsberechtigte soll folglich vor einem Rechtsstreit die Möglichkeit erhalten, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, um die Ansprüche genau zu berechnen und Einwendungen in begründeter...

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