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§ 2 Zentrale Begriffe / 4. Gesundheitsdaten

Dr. Robert Kazemi
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Rz. 36

Art. 4 Nr. 15 DSGVO definiert Gesundheitsdaten als personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.

 

Rz. 37

Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten zählen auch Informationen über die natürliche Person, die im Zuge der Anmeldung für sowie der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU erhoben werden. Dies sind Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die zugeteilt wurden, um die natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren. Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, auch aus genetischen Daten und biologischen Proben, abgeleitet wurden gehören ebenfalls dazu, sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, ob sie nun von einem Arzt oder sonstigem Angehörigen eines Gesundheitsberufes, einem Krankenhaus, einem Medizinprodukt oder einem In-Vitro-Diagnostikum stammen.[79]

 

Rz. 38

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Datenschutzrichtlinie[80] ist der Begriff des Gesundheitsdatums auch unter Geltung der DSGVO weit auszulegen, sodass er sich auf alle Informationen bezieht, die die Gesundheit einer Person unter allen Aspekten – körperlichen wie psychischen – betreffen.[81] Hierunter fällt auch die Angabe, dass sich eine Person den Fuß verletzt hat und partiell krankgeschrieben ist.[82]

[79] Erwägungsgrund 35 DSGVO.
[80] EuGH, EuZW 2004, 245.
[81] EuGH EuZW 2004, 245...

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