Rz. 241

Aktive Sterbehilfe, also die Verkürzung des verlöschenden Lebens durch eine aktive Einflussnahme auf den Krankheits- und Sterbeprozess, ist auch durch eine dahin lautende Patientenverfügung vor Eintritt des Hirntodes nicht gerechtfertigt. Auch das Verlangen nach aktiver Tötung als Mittel zur Schmerzbeseitigung ist unabhängig vom Vorliegen einer dahin gehenden Patientenverfügung strafbar nach § 216 StGB. Ein diesbezüglich geäußerter Wunsch wird vom Adressaten der Patientenverfügung daher schwerlich befolgt werden können.

 

Rz. 242

Seit dem 10.12.2015 ist die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB[321] unter Strafe gestellt. Angehörige und dem Betroffenen nahestehende Personen, die nicht geschäftsmäßig handeln, bleiben als Teilnehmer straffrei. Das BVerfG hat mit Urteil vom 26.2.2020 (2 BvR 2347/15 u.a.) entschieden, dass § 217 StGB mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar ist, und dass ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein Ausdruck persönlicher Autonomie ist.[322]

Wie die Suizidassistenz rechtlich zu behandeln ist, wurde im Rahmen der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts nicht geregelt. Es ist umstritten, ob der mit freiem Willen gefasste Beschluss des Betreuten zur Unterstützung zum Suizid zu einer Handlungspflicht des Betreuers führen kann.[323]

[321] Grundlage ist das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3.12.2015 (BGBl I, 2177).
[322] BVerfG, FamRZ 2020, 628 LSe.
[323] Grds befürwortend: Dodegge, FamRZ 2021, 5; aA Henking, BtPrax 2021, 92; Anspruch auf Zugang zu Betäubungsmitteln zur schmerzfreien Selbsttötung nur bei schwerer und unheilbarer Erkrankung in einer extremen Notlage: BVerwG FamRZ 2017, 1183; BVerwG FamRZ 2019, 1455; zur straflosen Suizidbegleitung: BGH FamRZ 2014, 1909, 1912 ff.

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