Karl-Hermann Zoll
, Dr. iur. Frank Fad
Rz. 553
§ 827 S. 2 BGB stellt klar, dass derjenige, der unter dem Einfluss geistiger Getränke (das sind Alkoholika) in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ebenso für die schädlichen Folgen der begangenen unerlaubten Handlung verantwortlich ist, als wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das gilt jedenfalls, wenn er nicht schuldlos in diesen Zustand geraten ist. Damit scheidet eine Haftung wegen Vorsatzes aus, obzwar die Einnahme der geistigen Getränke regelmäßig bewusst geschieht, nicht aber die Schadenszufügung selbst. Deshalb besteht zivilrechtliche Verantwortlichkeit nur dann, wenn die begangene unerlaubte Handlung auch bei fahrlässiger Begehung – wie regelmäßig im Falle des § 823 Abs. 1 BGB – zum Ersatz verpflichtet, nicht hingegen für Handlungen, die Vorsatz voraussetzen, wie das beispielsweise bei einer Haftung nach § 826 BGB der Fall ist.
Rz. 554
Die Vorschrift schließt nicht aus, dann Vorsatz anzunehmen, wenn der Betreffende den Entschluss zur Durchführung der Tat vorher gefasst hat und sich nunmehr bewusst zur Unterdrückung seiner Hemmungen betrinkt (actio libera in causa). Ebenfalls haftet derjenige, der sich in einer Gaststätte betrinkt und seinen Wagen vor der Tür abgestellt hat, für die Folgen eines im volltrunkenen Zustand verursachten Unfalls nach den allgemeinen Grundsätzen der (fahrlässigen) actio libera in causa, weil er mit der Benutzung seines Wagens rechnen musste.
Rz. 555
Die Haftung entfällt andererseits, wenn der Schädiger ohne sein Verschulden in den Zustand geraten ist, d.h. wenn ihm Alkohol gegen seinen Willen von einem anderen eingeflößt wird oder wenn er die berauschende Wirkung des Getränkes nicht gekannt hat und auch nicht erkennen...