Rz. 464

Der Veranstalter muss Wettkampf- und Trainingsbedingungen bieten, die den üblichen Sicherheitserwartungen entsprechen (vgl. Rdn 445 ff.). Der Veranstalter eines Trainingsboxkampfs haftet für die Folgen eines Unfalls, den sich ein Trainingsteilnehmer durch Sturz aus dem nur behelfsmäßig gesicherten Ring zugezogen hat. Es ist nicht ausreichend, wenn der Boxring nur durch ein locker gespanntes Seil begrenzt ist, da dieses einem stürzenden Boxer keinen Halt bietet.[1339]

 

Rz. 465

Kampfsportarten ist typischerweise ein hohes Verletzungspotenzial immanent. Beispielsweise zielt ein Boxkampf gerade darauf, durch Schläge auf den Kopf Schädel-Hirn-Traumata zu verursachen, was die Beteiligten auch bewusst in Kauf nehmen. Dementsprechend haften die Sporttreibenden (nur) für Verletzungen, die sie infolge grober Regelverletzungen einem anderen Sportler im Kampf zufügen (vgl. Rdn 448). Im Training sind neben dem sportlichen Regelwerk auch die konkret vereinbarten Trainingsbedingungen von Bedeutung. So kann im Judotraining die Anwendung einer nicht abgesprochenen Technik zur Haftung des Sportlers führen.[1340]

[1339] BGH VersR 1961, 276, 278 f.
[1340] OLG Köln v. 30.12.1993 – 1 U 66/93, NJW-RR 1994, 1372.

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