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§ 2 Deutschland als Wegzugsstaat / 3. EuGH-Rechtsprechung: Das Urteil in Sachen Wächtler

Prof. Dr. Rainer Deininger
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a) Sachverhalt

 

Rz. 98

Der Kläger (deutscher Staatsangehöriger) war seit dem 1.2.2008 Geschäftsführer und Gesellschafter (50 %) einer Gesellschaft schweizerischen Rechts, die IT-Beratung als Gesellschaftszweck hat. Zum 1.3.2011 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz in die Schweiz. Das Finanzamt unterwarf ihn nach § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG der Einkommensteuer auf die latenten Wertzuwächse an seinen Kapitalgesellschaftsanteilen ohne Stundungsmöglichkeit. Der Kläger wehrte sich gegen diese Veranlagung ohne Stundungsmöglichkeit mit der Klage zum FG Baden-Württemberg, da er für sich insbesondere den Schutzbereich des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz[107] als eröffnet sah.

Das FG Baden-Württemberg legte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens[108] dem EuGH die Frage vor, ob das FZA, insbesondere dessen Präambel sowie die Art. 1, 2, 4, 6, 7, 16 und 21 und Anhang I Art. 9 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der – damit kein Besteuerungssubstrat entgeht – latente, noch nicht realisierte Wertsteigerungen von Gesellschaftsrechten (ohne Aufschub) besteuert werden, wenn ein in diesem Staat zunächst unbeschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz von diesem Staat in die Schweiz und nicht in einen Mitgliedstaat oder in einen Staat verlegt, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet.

[107] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21.6.1999 (ABl 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: FZA).
[108] FG Baden-Württemberg v. 14.6.2017 – 2 K 2413/15.

b) Entscheidung des EuGH

 

Rz. 99

Der EuGH[109] führt in seinem Urteil aus, dass das FZA dahingehend auszulegen ist, dass es einem Steu...

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