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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / 1. Anfangsvermögen

Prof. Dr. Sabine Otte
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a) Begriff des Anfangsvermögens

 

Rz. 28

Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 1 BGB dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Auch das Anfangsvermögen ist nicht etwa eine Vermögensmasse, sondern eine bloße rechnerische Größe.[46] Zum Anfangsvermögen gehören alle dem Ehegatten zum Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem (positivem oder negativem) Wert; neben den Sachen des Ehegatten umfasst dies also insb. alle objektiv bewertbaren Rechte, u.a. auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbar sind.[47]

 

Rz. 29

Das Anfangsvermögen kann seit der Reform des Zugewinnausgleichs auch negativ sein (§ 1374 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 3 BGB).[48] Verbindlichkeiten können somit auch über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden, so dass sich rechnerisch ein negatives Anfangsvermögen ergibt mit der Folge, dass die Schuldentilgung während der Ehe als Zugewinn kraft Gesetzes zu begreifen ist. Nachdem § 1374 Abs. 3 BGB die beiden vorhergehenden Absätze verklammert, steht nach wohl h.M. einer Saldierung des Anfangsvermögens nach Abs. 1 und Abs. 2 des § 1374 BGB nun nichts mehr im Wege.[49]

Die Möglichkeit des negativen Anfangsvermögens muss nicht ehevertraglich vereinbart werden. Da aber nach § 1377 Abs. 3 BGB ein Anfangsvermögen von 0 vermutet wird, sollte in den Fällen des überschuldeten Anfangsvermögens möglichst ein Vermögensverzeichnis erstellt werden, um später die Schuldentilgung als Zugewinn nachweisen zu können.

Einen negativen Zugewinn gibt es jedoch nicht, denn nach der gesetzgeberischen Ko...

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