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§ 18 Länderübersicht / 4. New York

Dr. Rembert Süß
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Rz. 605

Das Erbrecht ist im New York Estates, Powers and Trusts Law (E.P.T.L.) geregelt. Gem. § 3–5.1 (h) E.P.T.L. kann eine Person, die ihr domicile nicht in New York hat, für eine testamentarische Verfügung über dort belegenes bewegliches Vermögen die Geltung New Yorker Rechts testamentarisch wählen. Unklar war zunächst, ob sie auf diese Weise über die Wirksamkeit und Wirkungen der Verfügung hinaus auch die Pflichtteilsrechte dem Domizilrecht entziehen und New Yorker Recht unterstellen kann.[594] Dies scheint allerdings mittlerweile gerichtlich bestätigt zu sein.[595]

 

Rz. 606

Der elective share des Ehegatten beträgt ein Drittel des Nachlasses, zumindest aber 50.000 US-$, § 5–1.1-A (a) (2) E.P.T.L. Das Wahlrecht muss innerhalb eines halben Jahres nach Ernennung des Nachlassverwalters (administrator) bzw. Bestätigung des Testaments durch das Nachlassgericht, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers, ausgeübt werden, § 5–1.1-A (d) (1) E.P.T.L. Das Gesetz enthält umfangreiche Regeln zur Berechnung des ergänzten Nachlasses (augmented estate). So werden Schenkungen von Todes wegen, gemischte Schenkungen, joint tenancies und trust-Vereinbarungen zugunsten Dritter in den der Berechnung zugrunde gelegten Nachlass einbezogen, § 5–1.1-A (a) (5) E.P.T.L.

 

Rz. 607

Ein Ehegatte kann auf sein right of election schon zu Lebzeiten seines Ehegatten verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erklärt, vom Verzichtenden unterschrieben und in der Weise beglaubigt werden, wie das New Yorker Recht es für ein Grundstücksgeschäft verlangt, § 5–1.1-A (e) (2) E.P.T.L. Der Verzicht kann vor oder nach der Heirat erfolgen, einseitig oder in einem Vertrag, entgeltlich oder unentgeltlich, bedingt oder unbedingt.

 

Rz. 608

Großzügig ist die Bemessung des exempt property. § 5–3–1

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