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§ 17 Kosten der Zwangsvollstreckung / 2. Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO

Claudia Wagener-Neef, Frank-Michael Goebel
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Rz. 204

Soweit der Gläubiger befürchtet, dass das Vollstreckungsorgan die weiteren Kosten zur Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung zurückweist – etwa bei hohen Detektiv- oder Auskunftskosten zur Ermittlung des Aufenthaltes und des Vermögens des Schuldners oder auch bei Inkassokosten, wegen der höchst unterschiedlichen Rechtsprechung – und sich dadurch die Zwangsvollstreckung zu seinem Nachteil verzögert, kann er mögliche Streitfragen um die Notwendigkeit der Kosten frühzeitig klären, indem er beantragt, die Kosten nach § 788 Abs. 2 i.V.m. den §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festzusetzen.

 

Rz. 205

 

Hinweis

Werden die Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt, so erfolgt die Vollstreckung dieser Kosten dann unmittelbar aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss, ohne dass das Vollstreckungsorgan die Notwendigkeit oder die Höhe noch beanstanden kann. Auch die zugrundeliegenden Belege müssen dann nicht mehr aufbewahrt oder gar vorgelegt werden. Der Schuldner kann hiergegen nur noch im Wege der Vollstreckungsgegenklage mit nachträglichen Einwendungen vorgehen. Das ist auch sachgerecht, weil der Schuldner im Kostenfestsetzungsverfahren angehört wird.

 

Rz. 206

§ 788 Abs. 2 ZPO regelt die frühere Streitfrage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung eindeutig. Ist eine Vollstreckungshandlung beim Vollstreckungsgericht anhängig, so entscheidet dieses über den Festsetzungsantrag. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Antrag gut mit den Anträgen in der Forderungspfändung verbinden. Anderenfalls ist das Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung stattgefunden hat. Nur bei Vollstreckungen nach den §§ 887, 888 und 890 ZPO entscheidet das Prozessgericht über den Kostenfestsetzungsantrag.

 

Rz. 207

 

Hinweis

Da es sich um...

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