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§ 16 Rechtsmittel / I. Berufung (§§ 511 ff. ZPO)

Markus Jacoby
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Rz. 2

Das Rechtsmittel der Berufung ist gem. § 511 ZPO statthaft gegen die Endurteile erster Instanz, also gegen Urteile des Amts- und die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts.

1. Berufungssumme

 

Rz. 3

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Berufung nur bei Erreichen eines bestimmten Beschwerdewertes zulässig, nämlich nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, die sog. Beschwer, von 600,00 EUR übersteigt (zur Zulassungsberufung nachfolgend). Hierdurch soll unter anderem verhindert werden, dass bei wirtschaftlich nur geringfügig gewünschter Abänderung der Entscheidung erster Instanz die Berufungsinstanz eröffnet wird. Die Beschwer errechnet sich beim Kläger danach, inwieweit das Gericht erster Instanz von seinem (in der Berufung weiterverfolgten) Antrag in der Hauptsache (also ohne Nebenforderungen) nachteilig abgewichen ist, beim Beklagten nach der Verurteilungssumme in der Hauptsache (ebenfalls ohne Nebenforderungen).

 

Beispiel:

A hat B auf Zahlung von 2.500,00 EUR verklagt. Das Amtsgericht hat B zu 500,00 EUR verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Beschwer des A, der das Urteil insgesamt mit der Berufung anfechten möchte, beträgt 2.000,00 EUR: 2.500,00 EUR (Antrag 1. Instanz) abzüglich 500,00 EUR (Erfolg 1. Instanz). A könnte also zulässig Berufung einlegen.

Die Beschwer des B besteht demgegenüber nur in der Verurteilungshöhe von 500,00 EUR. Eine von ihm eingelegte Berufung wäre demzufolge unzulässig und würde gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen. B verbliebe zur Weiterverfolgung seines Antrags auf vollständige Klageabweisung nur die Möglichkeit einer unselbstständigen Anschlussberufung (dazu unten) an die Berufung des A.

2. Zulassungsberufung

 

Rz. 4

Wenn der gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwerdewert von 600,00 EUR nicht erreicht ist, kann...

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