Rz. 42
Neben der Geschäftsgebühr kann wiederum eine Gebühr nach Nr. 2508 VV hinzukommen, wenn der Anwalt an einer Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV mitwirkt. Die Gebühr beläuft sich immer auf 150,00 EUR.
Beispiel 16: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung
Die Mandantin erscheint mit einem Beratungshilfeschein und beauftragt den Anwalt, Trennungsunterhalt zu verlangen. Der Anwalt erzielt eine Einigung mit dem Gegner über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.
Neben der Geschäftsgebühr fällt jetzt auch die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV an.
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV | 85,00 EUR | |
2. | Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV | 150,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 255,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 48,45 EUR | |
Gesamt | 303,45 EUR |
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