Rz. 213
Seit der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen ist anerkannt, dass die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt ist. Die Rechtsprechung greift bei dieser Schadensart nicht auf den Gedanken der Naturalrestitution zurück. Die Nutzungsausfallentschädigung stellt keine aufgrund der Differenzhypothese abzurechnende Vermögenseinbuße dar. Vielmehr wird der Verlust von Gebrauchsvorteilen kompensiert, die sich aus der ständigen Verfügbarkeit einer Sache ergeben. So erfolgt z.B. das regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbundene Halten eines Kraftwagens fast ausschließlich, um den Wagen jederzeit nutzen zu können, insbesondere zum Fahren zur Verfügung zu haben. Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist deshalb bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt. Diese Vermögenseinbuße kann konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für eine Ersatzsache als auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf einer Schätzungsgrundlage, z.B. der üblicherweise benutzten Kraftfahrzeug-Tabellen, berechnet werden. In letzterem Fall muss der Geschädigte nicht vortragen, dass ihn der Nutzungsausfall etwas gekostet hat. Erforderlich ist nur, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs ausgewirkt hat.
Rz. 214
Gleichwohl gelten auch für den Nutzungsausfallschaden die schadensersatzrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots.
Rz. 215
Um die Grenze des § 253 BGB nicht zu überschreiten, kommt ein Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls bei deliktischen Eingriffen nur bei solchen Sachen in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Leben...