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§ 14 Bauvertrag

Prof. Dr. Peter Fischer
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A. Einführung

I. Allgemeines

 

Rz. 1

Der Bauvertrag ist seit dem 1.1.2018 im BGB in den §§ 650a BGB bis 650h BGB geregelt. Das Bauvertragsrecht ist somit das erste Mal Bestandteil des BGB und befindet sich nicht mehr verstreut und in skriptischerweise unter dem Begriff Werkvertrag des BGB. Unter dem Untertitel 1 "Werkvertrag" befindet sich nunmehr im Kapitel 2 der "Bauvertrag". Das Bauvertragsrecht beginnt mit der Definition des Bauvertrages in § 650a BGB. In § 650b BGB sind gesetzliche Regeln zum Anordnungsrecht des Bestellers für Änderungen der Bauleistung und in § 650c BGB sind Vorgaben für die Preisberechnung bei Änderungsanordnung enthalten. Kommt eine Einigung der Parteien über die Berechtigung der Änderungsanordnung oder die Höhe der Vergütungsanpassung nicht zustande, gewährt § 650d BGB die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung beim Gericht zu erwirken. Die Sicherungshypothek des Bauunternehmers befindet sich nun in § 650e BGB, die Bauhandwerkersicherung in § 650f BGB. In § 650g Abs. 1, 2 BGB ist die Regelung der Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme und in § 650g Abs. 3 BGB die Verpflichtung, eine prüffähige Schlussrechnung zu erstellen, enthalten. In § 650h BGB ist die Schriftform der Kündigung festgelegt.

 

Rz. 2

Im Unterschied zum Bauträgervertrag nach § 650u BGB, der neben der Bauleistung zugleich auf die Übereignung eines Grundstücks oder eines Anteils hieran gerichtet ist und deshalb der notariellen Beurkundung bedarf, kann der Bauvertrag formfrei, grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden Eine Ausnahme bildet der Verbrauchervertrag, der für die Wirksamkeit die Textform erfordert, § 650i Abs. 2 BGB. Der Bauvertrag unterliegt aber Formvorschriften, wenn er mit einem formbedürftigen Vertrag rechtlich eine Einheit bildet, also bei gemischten oder zusammengesetzten Verträ...

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