Rz. 48

Um den Auftragnehmer vor Forderungsausfällen zu schützen, ist eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart. Diese Vereinbarung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Sicherheit nach § 650f BGB nicht verlangt werden kann. Die Sicherheit nach § 650f BGB kann nicht verlangt werden, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Weiterhin kann eine Sicherheit nicht verlangt werden, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB handelt, § 650f Abs. 6 BGB.

 

Rz. 49

Zugunsten des Auftraggebers ist für die Gewährleistungszeit eine Sicherheitsleistung von 5 % der Schlussrechnungssumme vereinbart. Die Sicherheitsleistung ist entweder auf ein Sperrkonto (Und-Konto) einzuzahlen oder kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet werden.

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