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§ 13 Rechtsschutzversicherung / G. Risikoausschlüsse

Dr. Klaus Schneider
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I. Allgemeines

 

Rz. 175

In unmittelbarem Zusammenhang mit den in § 2 ARB bzw. Nr. 2.2 ARB 2012 geregelten Arten der verschiedenen Leistungen des Rechtsschutzversicherers stehen die sich aus § 3 ARB bzw. Nr. 3.2 ARB 2012 ergebenden Risikoausschlüsse (Risikobeschränkungen). Der Begriff "Risikoausschluss" ist ein für das Versicherungsrecht wesentlicher Begriff. Die vom Versicherer generell übernommene Gefahr bedarf, um kalkulierbar zu bleiben und eine bezahlbare Prämie zu ermöglichen, häufig der Einschränkung. Aus dem Gesamtbereich der übernommenen Gefahr werden einige Segmente vom Versicherungsschutz ausgenommen; diese werden Risikoausschlüsse genannt. Risikoausschlüsse kommen im Versicherungsvertragsgesetz vor (etwa §§ 81 und 103 VVG); gesetzliche Risikoausschlüsse spielen in der Rechtsschutzversicherung keine Rolle. Risikoausschlüsse werden aber vor allem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart. In den ARB findet sich eine Vielzahl von Risikoausschlüssen, die für die Praxis von unterschiedlicher Bedeutung sind und deren wichtigste im nachfolgenden kurz beschrieben werden.

 

Rz. 176

Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass der von ihm behauptete Versicherungsfall unter die vertraglich vereinbarte versicherte Gefahr fällt (sog. primäre Risikobegrenzungen). Der Versicherer, der sich auf einen Risikoausschluss – also einen Ausnahmetatbestand – beruft, ist für das Vorliegen dieses Risikoausschlusses beweispflichtig (sog. sekundäre Risikobegrenzungen).

 

Rz. 177

In der Praxis begegnet man in einigen Versicherungszweigen immer wieder der Situation, dass ein bestimmter Sachverhalt in die Form eines Risikoausschlusses gekleidet ist, obwohl er seinem Wesen nach eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers darstellt. Man spricht dann von einer "verhüllten Obliegenheit", auf die trotz ih...

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