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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 7. Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht, Abs. 2g bzw. Nr. 3.2.10 ARB 2012

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 208

§ 3 Abs. 2 g ARB schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts (vor den ARB 2000: nur des Familien- und Erbrechts) vom Rechtsschutz aus, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k ARB besteht. Maier[236] definiert den Begriff des Familienrechts wie folgt: "Familienrecht ist die Gesamtheit der staatlichen Rechtsnormen, welche die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder der Familie zueinander und zu Dritten regeln, insbesondere das Recht der Ehe in ihren personenrechtlichen und güterrechtlichen Auswirkungen, die elterliche Sorge und ihre Ergänzung durch Vormundschaft und Pflegschaft sowie die Regelung des Unterhalts unter Ehegatten, Verwandten und gegenüber dem nichtehelichen Kind." Nach OLG Zweibrücken[237] kommt es darauf an, ob die Ansprüche aus dem Bereich des materiellen Familienrechts entstammen, also in den §§ 1297 bis 1921 BGB geregelt sind. Unter den Risikoausschluss fallen somit alle im Zusammenhang mit Eheschließung (Ehescheidung), elterlicher Sorge und Unterhalt stehenden Streitigkeiten, also auch eine Streitigkeit aus einem Vergleich, der zur Regelung scheidungs- und güterrechtlicher Beziehungen zwischen getrennt lebenden Eheleuten zustande gekommen ist[238] oder die Rückforderung vermeintlich überzahlter Unterhaltsbeträge aus ungerechtfertigter Bereicherung,[239] nicht jedoch Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB, auch wenn sie verfahrensrechtlich dem Familiengericht zugeordnet sind.[240] Streitigkeiten aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft fallen nicht unter den Risikoausschluss – insoweit kann aber § 3 Abs. 4 b ARB einschlägig sein (siehe Rdn 223 ff.) –, wohl aber Auseinandersetzungen, die sich aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 ergeben. Die aufgrund dieser gesetzlichen...

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