Rz. 56

Der Vermögensbericht ist gem. § 1863 Abs. 1 S. 3 BGB n.F. dem Anfangsbericht beizufügen. Damit ergibt sich aus § 1863 Abs. 1 S. 4 BGB n.F. auch die Soll-Frist zur Erstellung innerhalb von drei Monaten seit der Bestellung zum Betreuer. Wird auf einen Anfangsbericht bei einem so genannten "befreiten", ehrenamtlichen Betreuer verzichtet, bedeutet das keinen Verzicht auf den Vermögensbericht, § 1863 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. Die Frist kann das Betreuungsgericht dann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen.[47]

[47] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 265.

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