Rz. 25

Ein Rechtsanwalt, der sich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall selbst vertritt, kann im Regelfall nur dann Anwaltsgebühren geltend machen, wenn bei der Eigenvertretung besondere rechtliche Kenntnisse erforderlich sind. Ein ersatzfähiger Schaden resultiert nicht schon daraus, dass der Rechtsanwalt für die Verfolgung seiner Rechte Zeit aufwendet und seine Arbeitskraft einsetzt.[25]

 

Rz. 26

Zu den ersatzpflichtigen Rechtsverfolgungskosten können auch die Rechtsanwaltskosten gehören, die durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die private Unfallversicherung entstehen. Der Schädiger muss diese Kosten ersetzen, wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder aus sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst bei seinem Versicherer anzumelden.[26]

 

Rz. 27

Auch wenn der Geschädigte eine eigene Rechtsabteilung unterhält, sind die bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen anfallenden Kosten grundsätzlich ersatzfähig, es sei denn, dass die Abwicklung des konkreten Schadenfalls zu dem originären Aufgabenbereich dieser Rechtsabteilung gehört.[27]

[25] OLG Oldenburg, 5 U 34/07, VersR 2009, 797; AG Siegburg, 103 C 119/17, r+s 2019, 418; a.A. AG Halle, 2 C 876/09, NZV 2011, 354.
[26] BGH, VI ZR 43/05, zfs 2006, 448 = NJW 2006, 1065; OLG Saarbrücken, 4 U 26/17, NJW-RR 2018, 1516; Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 11 Rn 116.

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