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§ 12 Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung / m) Grundstück im Nachlass

Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
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Rz. 127

Wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden, unterliegen diese der Verwaltung des Nachlasspflegers und sind in das Verzeichnis aufzunehmen. Ein in Florida gelegenes Grundstück sollte wegen der Nachlassspaltung besonders bezeichnet werden.[71]

 

Praxishinweis

Das Grundstück ist zu sichern und zu verwalten. Es empfiehlt sich deshalb, immer die Schlüssel vollständig herauszuverlangen und im Zweifelsfall die Schlösser auszuwechseln.

 

Rz. 128

Bei allen Rechtshandlungen, die Grundstücke des Nachlasses betreffen, sind Genehmigungen des Nachlassgerichts einzuholen. Im Verfahren zur nachlassgerichtlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäfts des Nachlasspflegers muss den unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger bestellt werden.[72]

 

Rz. 129

Wenn das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt hat, ist das Grundbuchamt an diese Entscheidung gebunden und hat bei entsprechendem Antrag den Nachlasspfleger einzutragen. Das Grundbuchamt ist an die Entscheidung des Nachlassgerichts zur Bestellung des Nachlasspflegers gebunden.[73] Für einen bestellten Verfahrenspfleger können die Vergütungsregeln des RVG in Betracht kommen, da § 277 FamFG anzuwenden ist.[74]

 

Rz. 130

Die Nachlasspflegschaft ist nicht in das Grundbuch einzutragen.

 

Rz. 131

Die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften nach §§ 1821, 1822 BGB ist im Interesse der Rechtssicherheit an einer klaren Abgrenzung der genehmigungsbedürftigen Geschäfte rein formal und damit eindeutig zu bestimmen. Bei Anwendung der genannten Vorschriften ist daher kein Raum für eine wertende, an der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte orientierte Betrachtungsweise. Die Belastungsvollmacht ist nicht identisch mit der in Ausführung der Vollmacht vorgenommenen Belastung des Grundstücks selbst. Daher bedarf au...

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