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§ 12 Elektronische Dokumente / 2. Vollmacht nach § 174 BGB

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 127

Eine Handlungsvollmacht, die einen Anwalt im Namen des Mandanten zur Anfechtung, Kündigung oder z.B. einem Widerruf ermächtigt, kann nach diesseitiger Ansicht elektronisch (zurzeit) nicht dargestellt werden,[82] denn § 174 BGB spricht von einer "Urkunde" und nicht von einer "elektronischen Urkunde". Auch die Rechtsprechung des BGH, dass ein Fax-Exemplar einer Handlungsvollmacht nicht wirksam ist, bestätigt die Annahme der Unwirksamkeit bei einem Scan:

Zitat

"Die Telefaxkopie einer Originalvollmacht ist keine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 S. 1 BGB."[83]

 

Rz. 128

Die Zurückweisung der Vollmacht ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte, § 174 S. 2 BGB.

 

Rz. 129

Nach Auffassung des BGH[84] liegt der Vorschrift des § 174 BGB zugrunde,

Zitat

"dass bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 I 1 BGB) und es daher im dringenden Interesse des Erklärungsempfängers liegt zu wissen, ob der als Vertreter Auftretende bevollmächtigt ist oder nicht."

Ein Mangel der Vertretungsmacht kann nicht rückwirkend geheilt werden.[85] Etwas anderes gilt für die Prozessvollmacht, siehe dazu die Ausführungen unter Rdn. 119 ff., insbesondere Rdn. 123. Ob die Vorlage der Vollmachtsurkunde bei jedem Rechtsgeschäft erneut erforderlich ist oder ein Verweis auf die frühere Vorlage reicht, ist strittig.[86] Um den Rahmen dieses Werks nicht zu sprengen, wird insoweit auf die gängigen Kommentierungen zu § 174 BGB verwiesen.

 

Rz. 130

Festzuhalten bleibt jedoch, dass im elektronischen Zeitalter Vorgänge, die in Papierform ohne Weiteres möglich waren, so z.B. die Schriftsatzkündigung durch einen den Arbeitgeber vertretenden Rechtsanwalt (Vorlage der Kündigung und der entsprechen...

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